AGB

1. Allgemeine Vertragsbedingungen von SSD Stapler Service Dozier

I. Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der  SSD Stapler Service Dozier (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend “Kunde“ genannt), jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Keine Anwendung finden diese AGB auf Miet- und damit verbundene Serviceleistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden, für die gesonderte AGB des Auftragnehmers Anwendung finden.
(2) AGB des Kunden finden nur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Vertragsgegenstand
Diese AGB regeln die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Kunde den Auftragnehmer mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen beauftragt. Die vom Auftragnehmer konkret zu erbringenden Lieferungen und Leistungen werden gesondert innerhalb zu vereinbarender Aufträge beschrieben.
3. Vertragsschluss
(1) Das Angebot des Auftragnehmers ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
(2) Der Vertrag kommt durch separate schriftliche Vereinbarung oder die Durchführung des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Er richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung und diesen AGB.
(3) Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
(4) Die Angaben über Gewichte und Frachten etc. sind ebenfalls nur verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet sind.
(5) Garantiert sind nur solche Beschaffenheiten, die ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend, garantiert.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Maßgebend sind die vom Auftragnehmer genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung.
(2) Der Auftragnehmer behält sich im kaufmännischen Rechtsverkehr das Recht vor, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Verkaufspreises anzuheben.
(3) Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein vom Auftragnehmer benanntes Konto zu erfolgen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks nimmt der Auftragnehmer nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit an. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Kommt ein Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen des Auftragnehmers binnen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
(6) Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Sofern der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist, kann er dessen Ersatz verlangen. Der Kunde seinerseits ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Termine
(1) Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(2) Verzögerungen, die in der Sphäre des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (z. B. Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) führen dazu, dass sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben. Überschreitet die Verzögerung einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen, ist der Auftragnehmer, unbeschadet der Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt.
(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten) verlängert sich, wenn der Auftragnehmer dadurch an der rechtzeitigen Vertragserteilung behindert ist, eine etwaige Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn den Auftragnehmer ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird dem Auftragnehmer durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Verzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit, wird der Auftragnehmer von der Leistungsfrist frei oder tritt der Kunde zurück bzw. kündigt er, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.
(4) Kommt der Auftragnehmer mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen bzw. Lieferung in Verzug ohne das ein Fall von höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände i.S.v. Ziffer 5 Abs. 3 vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.
6. Leistungsstörungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
(2) Soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nichts anderes ergibt, hat der Kunde die Lieferung bzw. Leistung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung bzw. Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(3) Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunde ohne Interesse.
(4) Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst ausschließlich Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Auftragnehmers entweder Mangelbeseitigung oder Neuerstellung. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzung die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder im Rahmen des vereinbarten Haftungsumfangs Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitig ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Auftragnehmers liegt.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(7) Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt darüber hinaus: a) bei Änderung oder Instandsetzung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden ohne schriftliche Einwilligung, b) bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Liefer bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden, c) bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen, d) bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, e) wenn ein Kunde dem Auftragnehmer zur Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt, f) bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln und g) bei Verwendung von Ersatzteilen, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich freigegeben wur den. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die oben beschriebenen Verwendungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
(8) Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde.
(9) Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 6 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
(10) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen verjähren in einem (1) Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung einer Person oder deren Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, Arglist, einer Garantie oder grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Der Verjährungsbeginn für Werkleistungen beginnt mit der Abnahme, der für sonstige Leistungen mit Ablieferung.
7. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Falle der Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes sowie für Schä- den, die zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen und im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Daneben haftet der Auftragnehmer für die fahrlässig verursachte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Einstandspflicht ist dabei auf solche typischen Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftiger Weise vorauszusehen waren.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(4) Die in dieser Ziffer genannten Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für Schadensersatz- als auch für Aufwendungsersatzansprüche.
(5) Einer Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer steht eine solche durch den gesetzlichen Vertreter oder des Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gleich.
(6) Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
8. Vertraulichkeit/Datenschutz
(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.
(2) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe erlangter Informationen oder Unterlagen an Dritte oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise der schriftlichen Einwilligung der jeweils anderen Partei.
(3) Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwendet der Auftragnehmer Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
(4) Der Auftragnehmer darf den Namen des Kunden in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den Kunden als Kunden des Auftragnehmers werden vorab mit ihm abgesprochen.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringende Lieferungen und Leistungen ist Sitz des Auftragnehmers, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort schriftlich vereinbart wurde.
10. Gerichtsstand und geltendes Recht
(1) Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist – sofern der Kunde Kaufmann ist – Sitz des Auftragnehmers. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11. Sonstige allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Die Versendung per E-Mail oder Telefax entspricht mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform.
(3) Für Verkehrsverträge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurs Bedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.

II. Besondere Vertragsbedingungen für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtgeräten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen und Betriebsmitteln
1. Geltungsbereich
Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtgeräten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen und Betriebsmitteln.
2. Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk bzw. Lager durch Übernahme durch den Kunden oder durch Versand.
(2) Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem der Auftragnehmer die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergibt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder den Einbau bestimmter Waren übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Kunden entgegen- und abzunehmen.
(5) Sofern eine Lieferfrist vereinbart worden ist, beginnt diese frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk oder das Lager des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(6) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
(7) Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig.
(8) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.
(9) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk bzw. Lager des Auftragnehmers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet.
(10) Der Auftragnehmer ist im Falle einer von Kunden zu vertretenen und/oder gewünschten Lieferverzögerung berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
3. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
4. Gewährleistung bei Gebrauchtgeräten
Sofern und soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Verkauf von Gebrauchtgeräten durch den Auftragnehmer – vorbehaltlich der Regelung aus Abschnitt I Ziffer 7.1 – „gekauft wie gesehen“ unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware hält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Für den Fall, dass sich der Kunde vertragswidrig verhält, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
(4) Wenn die Rechte des Auftragnehmers an der Vorbehaltsare durch Pfändung oder sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden sollten, ist der Kunde ferner verpflichtet, den Pfändungsgläubiger oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich vom Eigentumsrecht des Auftragnehmers zu informieren. Der Kunde übernimmt ferner die Verpflichtung, den Auftragnehmer auch über sonstige die Vorbehaltsware betreffende Ereignisse, insbesondere Verlust und Schaden an der Vorbehaltsware, in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrags der Vorbehaltsware zu den anderer bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Der Kunde ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Auftragnehmers. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

III. Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen
1. Geltungsbereich
Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für werkvertragliche Leistungen.
2. Abnahme
(1) Der Kunde wird dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Abnahmeverlangens die Abnahme erklären. Im Rahmen der Abnahmetests sind vom Kunden alle Funktionen der Werkleistung zu überprüfen. Abnahmekriterien sind die Leistungsmerkmale, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.
(2) Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
(3) Unwesentliche Mängel hindern den Fortgang des Abnahmeverfahrens nicht.
(4) Mit erfolgreichem Ende des Abnahmetests gilt die Leistung, auch ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, als abgenommen. Der Kunde kann die automatische Abnahme dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mit genauer Beschreibung der Fehler mitteilt. Leistungen gelten des Weiteren – auch vor Ende des Abnahmetest – als abgenommen, sobald der Kunde sie vorbehaltlos im Produktivbetrieb einsetzt.

IV. Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Serviceleistungen
1. Geltungsbereich
2. Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für die Erbringung von Serviceleistungen.
2. Inhalt der Serviceleistungen
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, richten sich die konkreten Serviceleistungen nach den jeweils aktuellen Dienstleistungsverrechnungssätzen, in denen die zu erbringenden Leistungen formuliert sind.
3.Verrechnungssätze für Dienstleistungen des Auftragnehmers
Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung des Auftragnehmers für dienstvertragliche Leistungen nach den jeweils aktuellen Dienstleistungsverrechnungssätzen, die jeweils für ein Kalenderjahr vom Auftragnehmer festgelegt werden.
4. Pflichten des Kunden
Sofern der Auftragnehmer vom Kunden mit der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten beauftragt worden ist, stellt der Kunde dem Auftragnehmer kostenlos alle erforderlichen Hilfsmittel (vor allem Strom, Druckluft, Licht), das gereinigte Gerät, alle zur Wartung und/oder Reparatur erforderlichen Geräte sowie einen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung.

 

2. Allgemeine Vertragsbedingungen von SSD Staplerservice Dozier
für Miet- und damit verbundene Serviceleistungen

1. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Miet- und damit verbundene Serviceleistungen zwischen SSD Staplerservice Dozier (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt), jedoch ausschließlich gegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Für sonstige Lieferungen und Leistungen, die vom Vermieter erbracht werden, finden gesonderte AGB Anwendung.
(2) AGB des Mieters finden nur Anwendung, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB regeln die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Mieter vom Vermieter Mietgeräte mietet.
(2) Der Vermieter überlässt dem Mieter das Mietgerät gegen Zahlung eines Mietpreises.
(3) Die Fahrgestell-Nummer des Mietgeräts ist bei Lieferung auf dem Lieferschein aufgeführt. Dieser ist zusammen mit der Auftragsbestätigung Bestandteil des Mietvertrages.
3. Vertragsschluss und Vertragslaufzeit
(1) Das Angebot des Vermieters ist bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
(2) Der Vertrag kommt durch separate schriftliche Vereinbarung oder die Durchführung des Auftrags durch den Vermieter zustande. Er richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der etwaigen schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung und diesen AGB.
(3) Die Laufzeit des Mietvertrages wird gesondert vereinbart.Die Vermietung erfolgt dabei pro Kalendertag, Kalenderwoche oder Kalendermonat.
(4) Die Laufzeit des Mietvertrages beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung der Mietsache bei dem Mieter. Der Anlieferungstag gilt als erster Miettag, der Rückgabetag (Eintreffen beim Vermieter) als letzter Miettag.
4. Einsatzort und Verwendungszweck
(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird das Mietgerät örtlich ausschließlich in dem Werk des Mieters ausschließlich für den innerbetrieblichen Transport (nachstehend „Verwendungszweck“ genannt) vom Mieter eingesetzt.
(2) Soll das Mietgerät an einem anderen Ort und/oder zu einem anderen Verwendungszweck zum Einsatz kommen, so sind die vorherige Zustimmung des Vermieters und eine eventuelle Anpassung der Miet- und Service-Rate erforderlich. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter jederzeit die Besichtigung des Mietgerätes zu ermöglichen, sofern diese zu den Betriebszeiten des Mieters erfolgt.
5. Mietzins, Zahlungsbedingungen, Verzug
(1) Der monatliche Mietzins wird gesondert vereinbart.
(2) Der Mietzins versteht sich pro Kalendertag, Kalenderwoche bzw. Kalendermonat.
(3) Der Mietzins versteht sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(4) Der Mietzins ist 8 Kalendertage nach Rechnungsdatum netto – ohne Abzug – fällig.
(5) Ab Verzugseintritt zahlt der Mieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Sofern der Vermieter einen höheren Schaden nachweist, kann er dessen Ersatz verlangen. Der Mieter seinerseits ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Vermieter infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Grundlage des Mietpreises ist immer ein Einschichteinsatz des Mietgeräts, bis 100 Betriebsstunden pro Kalendermonat. Der Vermieter behält sich vor, Betriebsstunden, die hierüber hinaus gehen, gesondert in Rechnung zu stellen.
6. Service-Leistungen (optional)
(1) Sofern schriftlich ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter an dem Mietgerät Service-Leistungen nach den Regelungen dieser Ziffer 5.
(2) Entsprechend der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Service-Stufe übernimmt der Vermieter während der Laufzeit des Mietvertrages Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Mietgerät gemäß den Wartungs- und Reparaturanleitungen des Herstellers und führt regelmäßige Prüfungen gemäß FFZ, FEM 4.004 (ehemals UVV-Prüfung) durch.
(3) Im Einzelnen werden im Rahmen der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Service-Stufe vom Vermieter die dort konkretisierten Wartungs und Reparaturarbeiten an dem Mietgerät erbracht.
(4) Nachfolgende Mehraufwendungen werden dem Mieter gem. den jeweils gültigen SSD Staplerservice-Dienstleistungsverrechnungssätzen gesondert berechnet: a) Aufwendungen, welche dem Vermieter durch ein stark verschmutztes Mietgerät entstehen, b) Aufwendungen, welche dem Vermieter durch unverschuldete Wartezeiten entstehen (nach gemeinsamer Terminabsprache).
(5) Innerhalb seiner regulären Arbeitszeiten (Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 16.15 Uhr, Freitag von 07.00 Uhr bis 15.45 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen) setzt der Vermieter unverzüglich nach Meldung eines Schadens an einem Mietgerät seinen Kundendienst ein. Erfolgt eine Meldung eines Schadens außerhalb der regulären Arbeitszeiten, beginnt die Reaktionsfrist des Vermieters (Einsetzung des Kundendienstes) erst mit Beginn der nächsten regulären Arbeitszeit des Vermieters. Einsätze des Vermieters außerhalb der regulären Arbeitszeit werden gem. den jeweils gültigen SSD Staplerservice Dienstleistungsverrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Meldung eines Schadens durch den Mieter innerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgt, die eigentliche Leistung des Vermieters aber außerhalb der regulären Arbeitszeit erbracht wird.
(6) Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung des Auftragnehmers für Service-Leistungen nach den jeweils aktuellen Dienstleistungsverrechnungssätzen, die jeweils für ein Kalenderjahr vom Auftragnehmer festgelegt werden.
7. Pflichten des Mieters
(1) Sofern der Vermieter vom Mieter mit der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten beauftragt worden ist, stellt der Mieter dem Vermieter kostenlos alle erforderlichen Hilfsmittel (vor allem Strom, Druckluft, Licht), das gereinigte Mietgerät, alle zur Wartung und/oder Reparatur erforderlichen Geräte sowie einen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät pfleglich zu behandeln, es in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten und nur bis zur Grenze der auf dem Tragfähigkeitsschild angegebenen Belastbarkeit zu betreiben.
(3) Das Mietgerät ist vom Mieter auf eigene Kosten gemäß den Richtlinien des Herstellers zu pflegen und zu kontrollieren. Das Mietgerät ist vom Mieter vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
(4) Nur der Vermieter bzw. seine Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, Reparaturen und Veränderungen (insbesondere An- und Einbauten) an dem Mietgerät durchzuführen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter und/oder dem Hersteller angebracht worden sind, zu entfernen.
(5) Bei einem batteriebetriebenen Mietgerät sind darüber hinaus die Richtlinien der Batterie- und Ladegerätehersteller zu beachten. Der Mieter stellt auf seine Kosten vor Beginn einer jeden Arbeitsschicht insbesondere sicher, dass
a) der Batterieelektrolytstand kontrolliert und ergänzt wird,
b) der Mindest-Ladezustand der Batterie nicht unterschritten wird,
c) die Batterieoberfläche gereinigt ist,
d) Sichtkontrolle bei Super-Elastik-Bereifung bzw. Bandagen. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, stellt der Mieter darüber hinaus sicher, dass die Batterie des Mietgeräts regelmäßig mit demineralisierten Wasser befüllt wird.
(6) Bei einem verbrennungsmotorischen Mietgerät sorgt der Mieter auf eigene Kosten auch für die tägliche Pflege gemäß Bedienungsanleitung und überwacht, insbesondere vor Arbeitsbeginn einer jeden Schicht (je nach Gerätetyp und -ausführung),
Folgendes:
a) Kontrolle der Flüssigkeiten, ggfs. mit Ergänzung (Öle, Fette, Wasser),
b) Kontrolle des Reifenluftdrucks bei Luftbereifung,
c) Sichtkontrolle bei Super-Elastik-Bereifung bzw. Bandagen.
Sollten die Verbräuche (Pkt. a) außerhalb der Herstellerangaben liegen, ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen.
(7) Das Mietgerät darf nur von geschulten bzw. eingewiesenen Personen betrieben werden.
(8) Der Mieter darf einem Dritten das Mietgerät nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters zur Nutzung überlassen.
(9) Das Mietgerät ist vom Mieter außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Darüber hinaus hat der Mieter für eine geeignete Bewachung des Mietgeräts Sorge zu tragen.
(10) Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Schäden, die an dem Mietgerät durch Missachtung der Pflichten aus dieser Ziffer 6 entstehen sowie für normale Verschleißschäden an dem Mietgerät.
(11) Der Vermieter ist bei Schäden an dem Mietgerät, die vom Mieter zu vertreten sind, bis zu deren Beseitigung von seinen Miet- und ServicePflichten entbunden, ohne dass sein Anspruch auf Erhalt der Miet- und Service-Rate entfällt. Die aufgrund solcher Schäden vom Vermieter durchzuführenden Reparaturarbeiten und Ersatzteillieferungen werden dem Mieter gem. den jeweils gültigen Dienstleistungsverrechnungssätzen gesondert in Rechnung gestellt.
(12) Anfallendes Altöl wird vom Mieter entsorgt.
(13) Stellt der Mieter an dem Mietgerät Mängel fest, so muss er unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon Anzeige machen. Bei wesentlichen Mängeln und/oder bei Mängeln, die die Betriebssicherheit des Mietgeräts und/oder des Bedienpersonals beeinträchtigen, hat der Mieter überdies den Betrieb unmittelbar nach Entdeckung des Mangels einzustellen.
(14) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, übernimmt der Mieter die Haltereigenschaft für das Mietgerät (i. S. v. § 7 StVG). Der Mieter stellt auf eigne Kosten den erforderlichen Versicherungsschutz (u.a. Haftpflichtversicherung) für den Einsatz des Mietgeräts sicher.
Lieferung, Austausch und Rückgabe
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietgerät ordentlich zu übergeben.
(2) Auf Wunsch des Mieters weist der Vermieter das Bedienungspersonal des Mietgeräts zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietgeräts kostenlos in das Mietgerät ein.
(3) Die Kosten für die Lieferung und die Rücklieferung werden vom Mieter getragen. Dies gilt jeweils bis bzw. ab Verwendungsstelle. Das Transportrisiko trägt der Mieter.
(4) Der Mieter hat das Mietgerät unverzüglich nach Anlieferung auf Mängel zu überprüfen und hat, sofern dabei Mängel festgestellt werden, diese unverzüglich gegenüber dem Vermieter zu rügen.
(5) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietgerät innerhalb der Laufzeit des Mietvertrages auf eigene Kosten durch ein typengleiches Gerät oder durch ein Gerät, das den bei Vertragsschluss vereinbarten Anforderungen an das Mietgerät entspricht, auszutauschen.
(6) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter das Mietgerät incl. Zubehör in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand gereinigt zurückzugeben. Vor Rückgabe des Mietgeräts an den Vermieter findet ein Übernahmecheck gemeinsam mit dem Mieter am Einsatzort statt. Dabei wird das Mietgerät auf Vollständigkeit und Funktion überprüft und alle wesentlichen Komponenten werden auf Schäden untersucht, die über den typischen, altersgemäßen Verschleiß bei Normalbetrieb hinausgehen und/oder auf Gewalteinwirkung bzw. nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.
(7) Sofern der Vermieter Schäden feststellt, dokumentiert er diese schriftlich und erstellt einen Kostenvoranschlag. Die Schadensbeseitigung wird dann dem Mieter gem. den jeweils gültigen SSD Staplerservice Dienstleistungsverrechnungssätzen in Rechnung gestellt.
Haftung
(1) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch vertragswidrigen Gebrauch des Mietgeräts durch den Mieter, insbesondere durch unsachgemäße Benutzung, unsachgemäße Behandlung, Benutzung durch Unbefugte, Behandlung durch Unbefugte und/oder Gewalteinwirkung entstehen. Ferner haftet der Vermieter nicht für mangelnde Verfügbarkeit des Mietgeräts oder hierdurch beim Mieter oder Dritten eingetretenen Schäden, sofern die mangelnde Verfügbarkeit nicht vom Vermieter zu vertreten ist. Im Übrigen haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Arglist, bei Personenschäden, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und nach dem Produkthaftungsgesetz in gesetzlicher Höhe. Der Vermieter haftet bei einfacher Fahrlässigkeit, sofern eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt worden ist für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Miet- und Service-Raten für einen Monat für das entsprechende Mietgerät. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
(2) Ansprüche auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Vermieter verjähren in einem (1) Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung einer Person beruhen und nicht aus Vorsatz, Arglist, einer Garantie oder grober Fahrlässigkeit gegeben sind.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden zu versichern. Ferner ist vom Mieter auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht, ggf. besondere Haftpflicht) für das Mietgerät abzuschließen.
Maschinenbruchpauschale (optional)
Optional bietet der Vermieter dem Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchpauschale für das Mietgerät an. Der Abschluss einer solchen Maschinenbruchpauschale, im Rahmen derer auch eine Selbstbeteiligung des Mieters vereinbart werden kann, ist gesondert zu vereinbaren. Bei überproportionalem Schadensverlauf kann der Vermieter die Maschinenbruchpauschale mit ¼-jährlicher Frist kündigen. Die Maschinenbruchpauschale (sofern vereinbart) wird auf der Grundlage der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenbruchpauschale“ (Stand 22.08.2014) abgeschlossen. Die AGB der Maschinenbruchpauschale sind auf unserer Internetseite einsehbar.
11. Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der Vermieter berechtigt, das Betriebsgelände des Mieters zu betreten und das Mietgerät sofort abzuholen. Der Mieter hat die Herausgabe des Mietgeräts zu ermöglichen. Durch die Ausübung des Herausgabe Anspruchs werden die Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag wegen rückständiger Raten und/oder Schadensersatz nicht berührt..
Eigentum / Untervermietung
(1) Der Mieter erlangt keinerlei Eigentum oder eigentumsähnliches Recht an dem Mietgerät. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietgerät durch einen Dritten nutzen zu lassen, es weiter zu vermieten, zu veräußern, zu verpfänden, zu verleihen, sicherungshalber zu übereignen oder sonst wie zu belasten, den Mietvertrag oder die Ansprüche aus diesem Mietvertrag abzutreten.
(2) Bei Pfändung oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, die ein Mietgerät betreffen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm alle zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(3) Der Vermieter hat das Recht, das Mietgerät an Tochtergesellschaften, Banken oder Leasinggesellschaften abzutreten oder zu verpfänden.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringende Leistungen ist Sitz des Vermieters, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort schriftlich vereinbart wurde.
Gerichtsstand und geltendes Recht
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist – sofern der Mieter Kaufmann ist – Sitz des Vermieters. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sonstige allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Die Versendung per E-Mail oder Telefax entspricht mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform.
(3) Für Verkehrsverträge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.

 

3. Allgemeine Einkaufsbedingungen der SSD Stapler Service Dozier

Allgemeines
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
1. Bestellung/Auftragsbestätigung
Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung. Der Lieferant hat die Bestellung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen. 2b. Rahmenvereinbarung Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände besteht, verzichten wir bei der Bestellung bzw. Abruf dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Datenfernübertragung
Für die unter 2b) genannten Bestellungen/Abrufe wird bei Einrichtung einer Datenfernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jedoch jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.
3. Änderung des Liefergegenstandes
Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
4. Höhere Gewalt
Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.
5. Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6. Lieferung
Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestellnummer, die Bestellposition, das Bestelldatum, Artikelnummer und die Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere die Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahren des Lieferanten an die Lieferadresse. Die zur Lieferung bestimmten Gegenstände sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transportund Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden und zu versichern. Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. Kosten für Transportversicherung und Verpackung tragen wir nicht. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.
7. Angaben und Unterlagen für den Außenhandel
Der Lieferant ist verpflichtet, für gelieferte Waren Außenhandelsdaten (Statistische Warennummer, Ursprungsland) auf Anfrage unverzüglich zu übermitteln, sofern sich diese nicht aus der Rechnung oder anderen zur Verfügung gestellten Belegen ergeben. Auf Anfrage hat uns der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines zollamtlich bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den präferenziellen Ursprung der Waren spätestens 2 Wochen vor Lieferung abzugeben. Lieferanten mit Sitz in Deutschland oder anderen EU-Mitgliedstaaten haben uns für alle Waren, die die Ursprungsregeln im Präferenzverkehr der EU erfüllen, eine Lieferantenerklärung gemäß der VO (EG) Nr. 1207/2001 zur Verfügung zu stellen. Für regelmäßige und über einen längeren Zeitraum gelieferte Waren mit Präferenzursprung ist eine Langzeitlieferantenerklärung (für ein Kalenderjahr) abzugeben. Ein Ursprungswechsel ist uns vom Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Handelskammer-Ursprungszeugnisse, die für den Handel mit den gelieferten Waren benötigt werden, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, uns in einer Lieferantenauskunft alle notwendigen Angaben darüber zu machen, ob und unter dem Recht welcher Staaten die Waren Exportkontrollbestimmungen unterliegen.
8. Rechnung und Zahlung
Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten. Die genaue Bezeichnung unserer auftragsgebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
9. Mängelhaftung
Mängeluntersuchung, Qualitätsprüfung Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme/ Benutzung des Endprodukts. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche zu. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat. Für innerhalb der Verjährungsfrist instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
10. Qualitätssicherung
Produktsicherheit vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind hier u.a. Zeichnungsänderungen, Abweicherlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist uns auf Wunsch offen zu legen.
11. Produkthaftung, Produktrückruf
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung. Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Stoffe in Produkten Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen. Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß  Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;  dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung;  der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung  der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org)  RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches enthalten. Sollten die gelieferte Ware Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist einsehbar unter: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp. Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den an uns gelieferten Produkten enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des zu liefernden Produktes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
12. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.
13. Rechte an Unterlagen, Modellen, etc.
Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) – nachfolgend „Material“ genannt -, das wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte stehen allein uns zu. Das Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden. Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung unseres Auftrags solches Material von uns oder von Dritten, mit der Maßgabe, dass wir die Investition finanzieren und/oder eine Option besteht, nach der wir das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen können oder müssen, gelten die Regelungen in Abs.1 Sätze 3 und 4. entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber unser Know-how enthalten oder verkörpert ist.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsverbot
Hinsichtlich der Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten sind wir an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ansprüche des Lieferanten uns gegenüber dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. 16. Eigentumsübergang Bei Eigentumsvorbehalten geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens mit der Bezahlung auf uns über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.
15. Ersatzteilversorgung
Der Lieferant hat für diejenigen Teile, ohne die eine bestimmungsmäßige Verwendung der Lieferungen und Leistungen nicht ohne erhöhten Aufwand möglich ist, Ersatzteile auf eigene Kosten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Lieferzeitpunkt vorzuhalten bzw. eine entsprechende Versorgung sicherzustellen, soweit dies zumutbar ist. Der Lieferant wird uns in angemessener Frist vor dem beabsichtigten Ende des Zeitraumes, innerhalb dessen er die Versorgung mit Ersatzteilen gemäß Ziffer 17, Satz 1 sicherzustellen hat, anbieten, ausreichend Ersatzteile herzustellen, damit uns eine Endbevorratung möglich ist.
16. Datenschutz
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke verwenden.
17. Verpflichtung zum Mindestlohn
Für unsere Aufträge über Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet sich der Lieferant, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns“ vom 11. August 2014, in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten. Der Lieferant erteilt uns auf Nachfrage Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Lieferant wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des Mindestlohngesetzes er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – sind nicht zugelassen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle einer behördlichen Prüfung unverzüglich alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – bereit zu stellen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem vorgenannten Absatz, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Sofern an uns durch Arbeitnehmer des Lieferanten oder von Arbeitnehmern der von ihm zur Durchführung unserer Aufträge beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern Ansprüche auf Zahlung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG gestellt werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1, von solchen Ansprüchen in dem in § 14 AEntG geregelten Umfang freizustellen. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß des Lieferanten gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 auf andere Weise einen Schaden bei uns verursacht.
19. Anwendbares Recht
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist an unserem ( 91301 Forchheim ) Geschäftssitz.

 
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